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Bauantragsverfahren - Formulare

z.B. Genehmigungsfreistellung

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren können bestimmte Bauvorhaben ohne eine Baugenehmigung errichtet werden.

Unter das Genehmigungsfreistellungsverfahren fallen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung aller baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind.

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die o.g. Bauvorhaben genehmigungsfrei:

1.) Wenn sie im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) liegen.

2.) Wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes und etwaigen örtlichen Bauvorschriften nicht widersprechen, also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig sind.

3,) Wenn die Erschließung gesichert ist.

4.) Wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Die Bauaufsichtsbehörde kann auch schon früher dem Bauherrn schriftlich mitteilen, dass sie die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht verlangen wird.

Der Bauherr und die am Bau Beteiligten (z.B. Entwurfsverfasser, Unternehmer) sind dafür verantwortlich, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Ausführung des Bauvorhabens eingehalten werden.

Spätestens mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde muss der Bauherr die Nachbarn von dem Vorhaben unterrichten.

Der Bauherr, der im Genehmigungsfreistellungsverfahren genehmigungsfrei bauen will, hat die nach der Bauvorlagenverordnung erforderlichen Unterlagen (u.a. Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen, Antrag auf Genehmigungsfreistellung usw.) bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Mit der Bauausführung des Vorhabens darf begonnen werden, wenn sich die Bauaufsichtsbehörde innerhalb der Monatsfrist nicht geäußert hat oder sobald sie vor Ablauf der Monatsfrist dem Bauherrn schriftlich mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren verlangt wird.

Will der Bauherr mit der Bauausführung später als 4 Jahre nach der Genehmigungsfreistellung beginnen, muss er erneut das Freistellungsverfahren beantragen.

Quellenangabe: Fachbereich Baurecht / FA Bauaufsicht

 
Beispiele amtlicher Formulare
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Beispiel einer Bauvorlageberechtigung
 
Beispiel einer Betriebsbeschreibung
 
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